Offizieller Bericht
Verfassung der Republik Polen — Artikel 98 Wahlkalender
Sejm of the Republic of Poland · April 2, 1997
Artikel 98 legt vierjährige Amtszeiten für den Sejm und den Senat fest und verpflichtet den Präsidenten, ihre Wahlen spätestens 90 Tage vor Ablauf der Amtszeit anzuordnen, an einem arbeitsfreien Tag innerhalb der letzten 30 Tage. Die laufende Amtszeit begann mit der ersten Sitzung am 13. November 2023; das genaue Wahldatum 2027 wurde noch nicht angeordnet.
HerausgeberSejm of the Republic of Poland
GerichtsbarkeitPoland
SpracheEN
AbgerufenAugust 5, 2026
Zitiert von · 1
Jeder Datensatz in der Datenbank, der auf diese Quelle zurückgreift, nach Typ gruppiert.
Wahlbeobachtung · 1